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Bischöfliches Offizialat

Verfahrensverlauf

Verfahrensverlauf

Die Feststellung der Ehenichtigkeit erfolgt in der Regel im Rahmen eines kirchlichen Gerichtsverfahrens. Die Anforderungen an die Feststellung der Ehenichtigkeit sind hoch. Die Kirche will damit gewährleisten, dass Ehen nicht vorschnell oder ohne gründliche Prüfung für ungültig erklärt werden.


Dem Ehenichtigkeitsverfahren geht in der Regel ein Beratungsgespräch beim Bischöflichen Offizialat voraus. Bei der Erstellung einer Klageschrift ist der Berater behilflich. Im Rahmen des Beratungsgespräches wird auch geklärt, welches kirchliche Gericht für die Durchführung des konkreten Ehenichtigkeitsverfahrens zuständig ist. Das Bischöfliche Offizialat Fulda ist zuständig, wenn die Ehe im Bistum Fulda geschlossen worden ist oder ein oder beide Partner einen Wohnsitz im Bistum Fulda haben oder tatsächlich die meisten Beweise im Bistum Fulda zu erheben sind.


Nach der Annahme der Klageschrift wird der nichtklagende Ehepartner über den anstehenden Prozess informiert. Der frühere Ehepartner des Antragstellers ist dabei nicht etwa Angeklagter. Die Klage richtet sich nicht gegen ihn, sondern gegen die Annahme, die Ehe sei kirchenrechtlich gültig. Auch geht es im Prozess nicht um die Frage, wer am Scheitern der Ehe schuld war. Zu prüfen ist, ob die benannten Nichtigkeitsgründe zum Zeitpunkt der Heirat vorlagen oder nicht.


Im Rahmen der anschließenden Beweisaufnahme werden beide Partner der gescheiterten Ehe jeweils persönlich befragt. Außerdem sind Zeugen anzuhören, das heißt Personen aus dem Umfeld der Partner. Die Anhörungen werden einzeln, unter Ausschluss Dritter, durchgeführt. Es werden schriftliche Protokolle erstellt. Die Fragen betreffen die Vorgeschichte und den Verlauf der Ehe und insbesondere die angeführten Nichtigkeitsgründe. Am Ende der Beweisaufnahme haben (nur) die Partner der gescheiterten Ehe die Gelegenheit, die Prozessakten einzusehen.


Weigert sich der nichtklagende Partner am Verfahren mitzuwirken, kann er damit unter Umständen die Beweisführung erschweren. Die Durchführung des Prozesses und gegebenenfalls die Nichtigerklärung der Ehe kann er auf diese Weise nicht verhindern.


Das Verfahren wird in der Regel durch ein von drei kirchlichen Richtern gesprochenes Urteil abgeschlossen. Gegen dieses Urteil kann innerhalb einer Frist von 15 Tagen beim zuständigen Gericht der II. Instanz Berufung eingelegt werden. Wird keine Berufung eingelegt, wird ein die Nichtigkeit der Ehe feststellendes Urteil anwendbar, d. h. beide Partner können in der katholischen Kirche erneut heiraten, sofern keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen. Falls Berufung eingelegt wird, ist die Ehesache vom Gericht der II. Instanz abschließend zu entschieden.

Bistum Fulda


Bischöfliches Generalvikariat 

Paulustor 5

36037 Fulda


 



Postfach 11 53

36001 Fulda

 



Telefon: 0661 / 87-0

Telefax: 0661 / 87-578

Karte
 


© Bistum Fulda

 

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